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Allgemeine Geschäftsbedingungen der 
Groeber Mannheim Lichtwerke GmbH

1. Geltungsbereich, Form

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern (im Sinne von § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Lieferungen und Leistungen der Firma Groeber Mannheim Lichtwerke GmbH (fortan „Lieferant“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Bedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die dem Besteller zuletzt in Textform mitgeteilten Bedingungen auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen, soweit wir ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Vorbehaltlose Lieferung trotz abweichender Besteller-AGB soll keine solche Zustimmung darstellen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind mindestens in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

II. Angebot; Besonderheiten bei Sonderanfertigungen

Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend.

Es kann zu Über- oder Unterproduktionen kommen. Details hierzu erfahren Sie im Rahmen der Auftragsanfrage von unseren Kundenberatern

Bei Sonderanfertigungen wird ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ausgeschlossen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verpackungs- und Versandkosten.

Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung für den Besteller fällig.

Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug

Lieferungen erfolgen ab Werk. Teillieferungen sind zulässig.

Maßgebend für die Wahrung einer Lieferfrist ist die fristgerechte Bereitstellung der Ware ab Werk. Wird Versand vereinbart, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, es wurde ausdrücklich Lieferung zu einem Fixtermin zugesagt. Im Falle eines von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Lieferhindernisses werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen; ein Recht des Bestellers zum Rücktritt (§ 323 BGB) bleibt davon unberührt. Der Lieferant kann eine Verlängerung der Lieferfrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller einer Mitwirkungspflicht oder einer vertraglichen Hauptpflicht gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommt.

Lieferverzug erfordert, außer bei vereinbartem Fixtermin, eine Mahnung des Bestellers. Bei Lieferverzug kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt VI, dort insbesondere Ziffer 2, und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

V. Gefahrübergang und Versand

Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware ab Werk auf den Besteller über, bei vereinbarter Versendung, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben worden ist.

Verpackung und Versand erfolgen auf Kosten des Bestellers mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen die vom Besteller zu benennenden – versicherbaren – Gefahren versichert.

VI. Gewährleistungsansprüche

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche ab Lieferung, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Mangelhaftigkeit der Ersatzlieferung nach seiner Wahl zu mindern oder zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe des Abschnitts VII beschränkt.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen einschließlich Transportkosten trägt bei einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen der Besteller, wenn er das Fehlen eines Mangels hätte erkennen können oder kannte.

Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht, soweit wir (a) wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, oder (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder (c) nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

VII. Schadenersatzansprüche

Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines nach den gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall geltenden milderen Haftungsmaßstabs (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, und sie gelten auch zugunsten solcher Personen.

Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Sicherungsrechte des Lieferanten

Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Im Fall der Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben, es sei denn, dass eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß Satz 2 Buchstabe b) dieser Ziffer befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die unter Ziffer 2 dieses Abschnitts genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

b)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht gemäß Ziffer 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

c)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und der Bestimmungen des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Stand: August 2018

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